Taxi 6969 - Betriebsordnung

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung)

StF: LGBl.Nr. 94/2003

+43 732 6969

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN




§ 1

Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Oberösterreich für Unternehmungen mit Standort in Oberösterreich.



§ 2

(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.



(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäckträger und dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, dass sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.



(3) Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Die Außenseite und der Innenraum der Fahrzeuge sind regelmäßig zu säubern. Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.



§ 3

Personenkraftwagen müssen mit einem funktionierenden Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2 KFG 1967) ausgerüstet sein.



§ 4

Die Personenkraftwagen müssen mit einer funktionierenden Heizung ausgestattet sein.



§ 5

Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.



§ 6

(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten.



(2) Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd (im Sommer mindestens aus knielanger Hose und Hemd), bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehen.



§ 7

Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz) abzugeben. Der Gewerbeinhaber sowie die Fahrtenvermittlungszentrale ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.



§ 8

Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.



§ 9

Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

1. den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;

2. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

3. die Außentüren auch bei Stillstand des Fahrzeuges verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen;

4. das Kraftfahrzeug zu beschmutzen oder zu beschädigen, widrigenfalls Kostenersatz für die Reinigung und/oder Wiederherstellung in einer Fachwerkstätte zu leisten ist.



§ 10

(1) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.

(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.



§ 11

Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1. Betrunkene;

2. Personen mit erkennbar ansteckenden Krankheiten;

3. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen;

4. Personen mit Schusswaffen, sofern sie nicht dem im § 74 Z. 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;

5. Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

6. Personen, die im Kfz rauchen.



§ 12

(1) In Fahrzeugen des Taxigewerbes ist das Rauchen nicht gestattet.

(2) Das Verzehren von Speisen und die Einnahme von Getränken ist in den Fahrzeugen während der Fahrt nicht erlaubt.



§ 13

Für Schülertransporte im Sinn des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personenkraftwagen verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) aufweisen.



§ 14

(1) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z. 12 StVO 1960 ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinn des § 106 Abs. 6 KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967) angebracht sein.



§ 15

Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die gelbroten Warnleuchten einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.



§16

Bei Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Fahrzeugen das Rauchen nicht gestattet.

II. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS TAXI-GEWERBE



§ 17

Im Taxigewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 18 bis 26 angeführten Voraussetzungen entsprechen.



§ 18

(1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre darf anstelle zweier Türen angebracht werden.



(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-)Abmessungen - lt. Typenschein - aufzuweisen:

1. Außenlänge (größte Länge): 4200 mm

2. Außenbreite (größte Breite): 1560 mm

3. Außenhöhe (größte Höhe): 1300 mm

4. Höhe der Trittstufen: max. 400 mm

5. Kofferrauminhalt: 400 l



(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an serienmäßigen Kraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dgl. sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.



§ 19

Der Landeshauptmann kann Ausnahmen von den Bestimmungen des § 18 erteilen, wenn dadurch Sicherheit und Fahrkomfort der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Vor Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist die Stellungnahme einer Kommission bestehend aus einem Kfz- Sachverständigen vom Amt der Oö. Landesregierung, einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Verkehrsabteilung der Oö. Landesregierung, zwei Fachleuten aus dem Berufsstand sowie einem Fachmann der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.



§ 20

Für die Mitnahme üblichen Reisegepäcks muss ein geeigneter Platz vorhanden sein.



§ 21

Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen muss mit einer funktionstüchtigen Innenbeleuchtung ausgestattet sein.



§ 22

Der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können.



§ 23

(1) Taxifahrzeuge können mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Alarmanlage ausgestattet sein.



(2) Bei Fahrzeugen ohne Funkeinrichtung kann diese Alarmanlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein.



(3) Bei Taxifahrzeugen mit Funkanlage kann Alarm auch auf stille Art ausgelöst werden, wenn eine ständige Verbindung zur Fahrtenvermittlungszentrale hergestellt wird und von dieser Zentrale aus alle Vorgänge in diesem Taxifahrzeug mitgehört werden können.



§ 24

(1) Taxifahrzeuge müssen am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mind. 18 x 10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "TAXI" gekennzeichnet sein.



(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muss mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.



(3) Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Anbringung von Werbeaufschriften, ausgenommen die Anbringung der jeweiligen Taxirufnummer bzw. der Rufnummer der Taxifunkzentrale, verboten.



(4) Auf Verlangen des Fahrgastes darf das Schild mit der Aufschrift "TAXI" bei Fahrten außerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden. Ferner darf dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen zu besonderen Anlässen (z.B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.



§ 25

Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.



§ 26

In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.



§ 27

(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist im Taxi-Gewerbe nur vorübergehend, längstens jedoch für vier Wochen und nur unter Einhaltung der in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen erlaubt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen der §§ 17 bis 26 dieser Verordnung entsprechen.

(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das im Abs. 1 genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen

und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.

(4) An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung anzubringen.



§ 28

Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe der §§ 9, 10, 11 und 29 vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.



§ 29

Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen.



§ 30

(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Taxilenker den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren.

(3) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast einen Abdruck dieser Verordnung und des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.



§ 31

Andere Personen - ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze und bei Anrufsammeltaxis - dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.



§ 32

Der Taxilenker hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben.



§ 33

(1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.



(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den Beförderungspreis auszufolgen. Zusätzlich ist das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges auf der Quittung anzuführen.



§ 34

(1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.

(2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über einen Taxirufapparat erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten.

(3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter Zuhilfenahme des Funks weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, auf der Höhe des der angegebenen Aufnahmestelle nächstgelegenen Standplatzes einzuschalten.

(4) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.

(5) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(6) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(7) Schilder mit der Aufschrift "TAXI" (§ 24) müssen bei Dunkelheit und schlechter Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind bei besetzten und bestellten Wagen abzuschalten. Bei bestellten Wagen dürfen sie unmittelbar vor dem Eintreffen am Abholort des Fahrgastes eingeschaltet werden, um für den Fahrgast erkennbar zu sein.



§ 35

Bei Verwendung von Fahrpreisanzeigern in Gemeinden, für die kein verbindlicher Tarif festgelegt wurde, gelten die Bestimmungen des § 34 sinngemäß.



§ 36

(1) Taxifahrzeuge dürfen nur auf Taxistandplätzen auffahren, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen.

(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.



§ 37

(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 36 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 36 Abs. 2 gestattet, wenn

1. der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder

2. die Fahrzeuge als "besetzt" oder "bestellt" gekennzeichnet sind oder

3. die Fahrzeuge als "außer Dienst" gekennzeichnet sind.



(2) Außer Fahrdienst befindliche Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden. Als außer Fahrdienst gilt ein Taxifahrzeug, dessen Lenker über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten vom Fahrzeug abwesend ist.



(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift "außer Dienst" am oder im Fahrzeug gut sichtbar angebracht wird.



§ 38

(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen und das Anwerben von Fahrgästen, wie z.B. an Straßenbahn-, Omnibushaltestellen und Bahnhöfen ist nicht gestattet. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.



(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen und dgl.Nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen des § 28 (Beförderungspflicht) und des § 41 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.



§ 39

(1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen gemäß § 24 Abs. 1 bis 4 bezogen werden; sie dürfen innerhalb der Standortgemeinde nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden.



(2) Das Aufsuchen von Taxistandplätzen außerhalb der Standortgemeinde sowie das Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb der Standortgemeinde ist verboten. Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb der Standortgemeinde darf nur erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Bestellung vor dem Eintreffen des Taxifahrzeuges am Abholort beim jeweiligen Taxiunternehmer oder Taxilenker eingelangt ist.



(3) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.



(4) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern gemäß § 34 Abs. 7 erster Satz die Beleuchtung eingeschaltet ist.



§ 40

(1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.



(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert ist, vom Lenker des nächsten Fahrzeuges zu bedienen.



(3) Die Weitergabe einer am Standplatz mittels Taxirufapparat entgegengenommenen Bestellung an eine Funkzentrale oder an ein Mietwagenunternehmen ist untersagt.



§ 41

(1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.



(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.

III. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS MIETWAGENGEWERBE MIT PERSONENKRAFTWAGEN



§ 42

(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Vorschriften der §§ 18 bis 22, 25, 31, 32, 33 sinngemäß.

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und - leuchten, Fahrpreisanzeiger und des Wortes "TAXI" - letzteres auch als (Teil des) Firmenwortlaut(es) - nicht gestattet.

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um die Weitergabe einer in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangten Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.



§ 43

(1) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unterwegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge ist gestattet.

(2) Im Sinn des Abs. 1 und § 42 Abs. 3 ist insbesondere verboten:

1. die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen durch den Lenker des unterwegs befindlichen Fahrzeuges (z.B. per Autotelefon, Anhalter);

2. das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen;

3. das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräumen, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf Parkplätzen und dgl., um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen.

IV. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN



§ 44

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach dem § 15 Abs. 1 Z. 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluss von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinn des Abs. 1.

V. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



§ 45

Vom § 18 sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als solche zugelassen sind.



§ 46

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25.2.1994 betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe, Mietwagen Gewerbe mit Personenkraftwagen und Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich, LGBl.Nr. 21/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 91/1994 und LGBl.Nr. 73/1998 außer Kraft.



Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Erich Haider